Ein Urteil des Amtsgerichts Offenburg macht wieder einmal deutlich, dass wenigstens gelegentlich der zu unrecht Abgemahnte die ihm entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann. Das AG Offenburg hat bei einer nachgewiesenen unzulässigen Serienabmahnung § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend angewandt und dem Serienabmahner auferlegt, dem Abgemahnten die Anwaltskosten zu erstatten. Az.: 4 C 226/02.
Beachten Sie auch das Urteil des LG Hamburg zu Massenabmahnungen bei Vertreibern einer Ware, über das wir in dieser Rubrik am 4. September berichtet haben.
Anmerkung für Examens„kandidaten”: Die Anwaltskosten des Abgemahnten sind ein typisches Lernthema. Wer hat schon ein Gefühl dafür, dass die Rechtsprechung für den Regelfall keine Begründung dafür findet, dass der zu unrecht Abmahnende die dem Abgemahnten entstehenden Anwaltskosten tragen muss, und dass sich der Gesetzgeber um die - seit Jahrzehnten bekannte - Problematik nicht kümmert?