Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem neuen Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislast des Zugangs einer Abmahnung bekräftigt:
„Gibt er (der Abmahnende) ein Schreiben zur Post, so kann er im Regelfall davon ausgehen, dass das Schreiben dem Empfänger zugeht. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion des Abgemahnten darf er den Schluss ziehen, dieser wolle es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Dem Abgemahnten obliegt mithin die Beweislast dafür, dass ihm ein ordnungsgemäß abgesandtes Abmahnschreiben nicht zugegangen ist. Die Beklagte hat einen entsprechenden Beweis nicht angeboten. Ihr waren somit auch im Umfang des von ihr anerkannten Unterlassungsanspruchs die Kosten aufzuerlegen.”
Az.: 6 U 210/02.
Anmerkung: Die Wettbewerbsrechtler wissen, dass diese Beweislastfrage zu den Themen gehört, bei denen auf örtliche Abweichungen zu achten ist.