Zuerst hat das Arbeitsgericht Schwerin gegen die Gewerkschaft (ver.di) geurteilt: Tarifvertäge werden nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit von 35 auf 30 Stunden herabsetzt. Beurteilt hatte das Arbeitsgericht den Normalfall, dass der Tarifvertrag nur die Höchst-, aber keine Mindestarbeitszeit regelt. Am 18. Juli haben wir über dieses Urteil eingehend berichtet und die Meinung vertreten, dass hier ein Modell zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gefunden worden ist.
Nun ist uns auch - bereits mit vollständiger Begründung - das erste Urteil zu den Klagen der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigungen zugestellt worden. Das Arbeitsgericht Schwerin hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden: Die Änderungskündigungen mit Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 30 Wochenstunden sind rechtswirksam.
Das Urteil befasst sich auch mit vielen Nebenfragen - bis hin zu Fragen der sozialen Auswahl. Wir haben, wie üblich, das Urteil in Leitsätzen zusammengefasst, die Sie hier ebenso wie die vollständige Entscheidung nachlesen können.