Zu dieser Problematik können Sie sich oft gut an einem Urteil des Amtsgerichts Köln orientieren:
Ein Nachbar hatte die Äste einer grenznahen Blaufichte eigenmächtig bis auf 30 Zentimeter lange Stümpfe zurückgeschnitten. Die Stümpfe trieben nicht mehr aus. Der Eigentümer des Baumes klagte auf Schadensersatz.
Das Amtsgericht Köln (128 C 3 2/87) urteilte, dass der Nachbar nach § 910 des Bürgerlichen Gesetbuches die überhängenden Zweige direkt an der Grundstücksgrenze abschneiden durfte. Er hat - so das Gericht - korrekt eine Frist zur Beseitigung gesetzt, und er durfte sich dann selbst helfen. Das Gericht weiter:
Das Selbsthilferecht steht dem Nachbarn, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nur dann nicht zu, wenn er durch den Überhang nicht beeinträchtigt wird. Der klagende Baumeigentümer muss aber darlegen und beweisen, dass der Überhang das Grundstück des Nachbarn nicht beeinträchtigt hat. Dieser Beweis kann schon dann nicht geführt werden, wenn Schatten das „Wuchsbild der Pflanzendecke” beeinträchtigt.
Hier können Sie das Urteil nachlesen.
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