Das Landgericht Köln hat in einem Urteil (10 S 111/02) entschieden, dass zu nah an die Grenze gepflanzte Lebensbäume nicht entfernt werden müssen, wenn der Nachbar erst nach mehr als sechs Jahren wegen eines unterschrittenen Grenzabstandes klagt.
Aus dem nordrheinwestfälischen Nachbarschaftsgesetz ergibt sich nicht nur der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grenze und ein unbedingter Beseitigungsanspruch, sondern auch eine materielle Ausschlussfrist. Dieser Beseitigungsanspruch kann nach § 47 dieses Nachbarschaftsgesetzes nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren seit dem Anpflanzen verstrichen ist.
Die Nachbarschaftsgesetze der anderen Bundesländer regeln die grenznahe Bepflanzung ähnlich. Sie können die Nachbarschaftsgesetze in den Online-Diensten von „mein schöner Garten” nachlesen.
Neben den Ansprüchen aus den Nachbarschaftsgesetzen räumt allerdings § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen allgemeinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB bei Beeinträchtigung eines Grundstückes ein. Für diesen Anspruch aber darlegt und bewiesen werden, dass das Grundstück - zum Beispiel durch Wurzelwerk konkret beeinträchtigt oder zumindest bedroht wird. Ein solcher Beweis ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.