Hier nun, wie am 7. Juni angekündigt, die vom OLG Hamburg beurteilte Bildpublikation. Anders als die erste Instanz hat das OLG Hamburg aus dem Grundsatz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 rückgeschlossen, dass die BUNTE mit diesem Foto glossieren durfte. Az.: 7 U 4/03. Die Einzelheiten können Sie in dieser Rubrik unter dem 7. Juni mit einem Link auf dieses Urteil des OLG Hamburg nachlesen.