Nun ist uns in vollständiger Form, also mit schriftlicher Begründung, das gegen Frau von Heute erlassene Urteil des Landgerichts München I zugestellt worden, Az.: 17HK 07849/03. Die Kernaussage ist - neben den Ausführungen zur Sittenwidrigkeit einer verwechslungsfäig gestalteten Nachahmung:
„Zu der Nachahmung treten zwei Umstände, die das Verhalten der Antragsgegnerin als unlauter i. S. d. § 1 UWG erscheinen lassen: Die Nachahmung enthält eine vermeidbare Herkunftstäuschung und dient ausschließlich dem Zweck, die Antragstellerin beim Vertrieb ihrer Zeitschrift zu behindern.”
Klare Aussagen. Von ihnen aus liegen Schadensersatzansprüche zugunsten der „Frau im Trend” des Burda Senator Verlages gegen „Frau von Heute” auf der Hand.
Das vollständige Urteil haben wir hier - mit unseren zusammenfassenden Leitsätzen - ins Netz gestellt.
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