Nach einem Urteil des OLG Hamburg bleibt es dabei, dass der zu Unrecht Abgemahnte die Kosten seines Anwalts in der Regel selbst tragen muss. Az.: 3 U 54/99. Dieses Ergebnis widerspricht zwar offenbar dem Rechtsgefühl der meisten Betroffenen. Eine repräsentative Studie fehlt jedoch bis jetzt, und weder die Rechtsprechung noch die Gesetzgebung reagieren. Das OLG Hamburg hat eine Ausnahme auch für den Fall verneint, dass der Abmahnende selbst bezweifelte, ob er berechtigt abmahnt.
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