In dem soeben verschickten 19. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Saarland berichtet dieser Landesdatenschutzbeauftragte, dass er für einen Normalfall die Rechtsmeinung vertreten hat: Informationen über einen Mandatsträger durften nicht an die Presse weitergegeben werden.
Der Bürgermeister einer Stadt hatte im Rahmen eines Pressetermins darüber informiert, dass ein Stadtratsmitglied für den Zeitraum eines Jahres nach dem saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz 10.000 DM Verdienstausfall erstattet verlange. Der Landesdatenschutzbeauftragte geht in seinem Bericht mit keinem Wort auf das Grundprinzip ein, dass für die Redaktionen die materiellrechtlichen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt nicht gelten, und dass das Bundesverfassungsgericht so etwas wie die „Lüth-Formel” zum Schutz der Informations- und Pressefreiheit entwickelt hat.
Vergrößert wird die Kluft dadurch, dass sich die Presse gegen solche Stellungnahmen bislang nicht aufbäumt und die Kommunen dann in ihren Nachschlagewerken nur die Meinung des Landesdatenschutzbeauftragten zu lesen bekommen: „Ich hoffe, dass der geschilderte Fall vielleicht auch in anderen Kommunen die Sensibilität erhöht, wenn es um die Weitergabe personenbezogener Informationen an die Medien geht”.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen