Das OLG Karlsruhe hat entschieden: Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- oder ein Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, dann ist er grundsätzlich auch gegenüber seiner Frau allein berechtigt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Eheleute über eine gemeinsame Berechtigung an dem Guthaben ist zwar möglich, darf jedoch in der Regel selbst dann noch nicht angenommen werden, wenn der eine dem anderen eine Kontovollmacht erteilt. Az.: 2 UF 50/01.