Gestern haben wir über ein für Prinz Ernst August von Hannover ungünstiges neues Urteil des OLG Hamburg zur Rechtmäßigkeit einer Bildpublikation berichtet. Gegen die Gattin wurde ebenfalls in einem neuen, noch unbekannten Urteil entschieden. Gegen Prinzessin Caroline von Hannover hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geurteilt. Az.: 11 U 34/2002.
Prinzessin Caroline von Hannover hatte in ihrer Klage - wie sie es seit Jahren gegen einzelne Verlage praktiziert - eine Vielzahl von Publikationen zusammengefasst, um eine möglichst hohe Geldentschädigung zu erstreiten. Falls die Prinzessin eine hohe Entschädigungen erstreitet, kann sie sich der allgemeinen Aufmerksamkeit sicher sein. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Falle ist die Prinzessin gegen zehn Ausgaben der Zeitschrift NEUE WOCHE .
Das Landgericht Frankfurt sprach der Prinzessin in erster Instanz immerhin 51.000 € zu. Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage schlechthin ab.
Auf 26 Seiten bietet das Urteil - man muss es ausnahmsweise einmal so formulieren - eine juristische Delikatesse nach der anderen. Mehrfach legt es dar, dass Unterlassungsurteilen des Langerichts Hamburg nicht gefolgt und dementsprechend keine Geldentschädigung zuerkannt werden kann. Für Juristen bildet dieses Urteil eine Fundgrube zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Bildpublikationen. Im Brennpunkt der Kritik steht die Darlegungs- und Beweislast sowie die Feststellung, dass sich die Prinzessin „nicht auf diesen besonderen Schutz berufen kann, wenn sie sich bewußt der intensiven Beobachtung durch die Öffentlichkeit aussetzt”.
Schließlich verbleiben von den vielen Bildpublikationen in zehn Ausgaben nur zwei Fotos, führt das Urteil aus, von denen man sagen kann, sie seien rechtswidrig. Zu diesen beiden Bildpublikationen führt das OLG Frankfurt aus, dass sie keine Geldentschädigung rechtfertigen, weil sie nicht schwer in Persönlichkeitsrechte eingreifen und die Rechtswidrigkeit in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Das Urteil hat bislang auch deshalb Seltenheitswert, weil sich Betroffene in der Regel an die Hamburger oder Berliner Gerichte wenden. Der sogenannte fliegende Gerichtstand macht's möglich. Das OLG Frankfurt hat sein Urteil so überzeugend begründet, dass es möglich sein müsste, mit ihm auch in Hamburg und Berlin „Gehör zu finden”. Zumindest wird das Frankfurter Urteil den Weg zum Bundesgerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht ebnen.
Wir werden noch eingehende Leitsätze ausarbeiten und dann das gesamte Urteil in unsere Internetbibliothek bei den Entscheidungen einstellen.