Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach mit kurzen Erläuterungen über Entscheidungen zur Streitfrage berichtet; siehe links in der Suchfunktion: „dash-cam”.
Der vom OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 4. Mai 2016, Az. 4 Ss 543/15, beurteilte Fall:
Zwei Autos sind an einer Engstelle zusammen gestoßen. Der Kläger missachtete mindestens sechs Sekunden das Rotlicht. Er war an rechts parkenden Autos vorbeigefahren. Die Fahrerin eines entgegenkommenden Fahrzeugs sah ihn zu spät. Der Zusammenstoß verursachte mehrere tausend Euro Blechschaden. Auf den Bildern, die im Gerichtssaal vorgeführt wurden, konnte man genau erkennen, wie die Frau in letzter Sekunde das Steuer nach rechts riss. Zudem ließ sich die Geschwindigkeit des Autos aus den Aufzeichnungen ablesen. Ohne Kamera wären die Details des Unfalls nicht aufklärbar gewesen.
Das Amtsgericht Reutlingen verhängte gegen den Fahrer wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, wobei ihm die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt wurde. Diese Entscheidung griff der „Rotlichtsünder” an.
Das OLG hat seine Entscheidung rechtlich wie folgt begründet:
Zwar greifen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs war im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere greift ein solches Video nicht in den Kernbereich einer privaten Lebensgestaltung oder in die engere Privat- oder gar Intimsphäre ein. Bei einer Abwägung der Interessen ist zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.