In einem vorgestern bekannt gegebenen Beschluss vom 13. Juni 2017, Az. 2 BvE 1/15, hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt:
Dem Einsatz verdeckter Quellen kommt bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste eine hohe Bedeutung zu. Deshalb darf die Bundesregierung Auskünfte zum Einsatz verdeckt handelnder Personen in der Regel mit Hinweis auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte dieser Personen verweigern, wenn bei Erteilung der begehrten Auskünfte ihre Enttarnung droht. In eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist, kann aber auch das [parlamentarische] Informationsinteresse überwiegen.
Anmerkung
Anlass für die Entscheidung des BVerfG war, dass die Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE geltend machten, zwei Kleine Anfragen dieser Fraktionen zu Erkenntnissen der Nachrichtendienste über das Attentat auf das Münchner Oktoberfest und einer möglichen Verstrickung von V-Leuten dieser Behörden seien unvollständig beantwortet worden.
Aus diesem Grunde heißt es in dem Beschluss, wie zitiert, „parlamentarisches Informationsinteresse”. Der Beschluss interessiert jedoch grundsätzlich genauso für Auskunftspflichten von Behörden gegenüber den Medien, meint der Verf. dieser Zeilen im Hinblick auf die Pressefreiheit.