Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Juli 2017 verkündet, dass es den Eilantrag einer Rechtsreferendarin auf Aufhebung eines Verbots des Landes Hessen ablehnt, Az. 2 BvR 1333/17. Aus den „wesentlichen Erwägungen” lässt sich entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht auch in Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach das Verbot bestätigen wird, erwartet der Verf. dieser Zeilen. Die maßgeblichen Sätze aus der Pressemitteilung, die erfahrungsgemäß wörtlich den Beschluss wiedergeben:
Das staatliche Neutralitätsgebot
Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Ein islamisches Kopftuch ist ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Wird es als äußeres Anzeichen religiöser Identität verstanden, so bewirkt es das Bekenntnis einer religiösen Überzeugung, ohne dass es hierfür einer besonderen Kundgabeabsicht oder eines zusätzlichen wirkungsverstärkenden Verhaltens bedarf.
Die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten
Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen.
Anmerkung
ZEIT ONLINE berichtet heute, dass gegenwärtig darüber gestritten wird, ob der zuständige Familienrichter des Amtsgerichts in Luckenwalde (Teltow-Fläming) in einem Scheidungsverfahren einer Muslimin untersagen darf, mit Kopftuch zu erscheinen. Als ein Gegenargument wird vorgetragen, dass hier die Kopftuchträgerin nicht an das Neutralitätsgebot gebunden ist.