Wer Verlage berät, würde gerne anders entscheiden als das LG Hamburg in seinem Urteil vom 10.3.2017, Az. 324 O 687/16. In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall konnte der Journalist durchaus einige Indizien für eine Einwilligung vortragen. Aber nichts half. Das Gericht blieb dabei:
„Die Achtung des ungestörten Gedankenaustauschs ist eine Grundbedingung für die Freiheit der Meinungsäußerung, die empfindlich gestört würde, wenn der Äußernde in einem E-Mail-Austausch jederzeit damit rechnen müsste, öffentlich zitiert zu werden, obwohl diesbezüglich kein Anhaltspunkt in der Kommunikation ersichtlich ist. Das Interesse der Beklagten an der Verbreitung des wahren Zitats des Klägers ist im Hinblick auf den empfindlichen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht nicht gleichrangig.”