Dieses Mal: OLG Köln , Urteil vom 02.06.2017 - 6 U 182/16 zu einer Klausel der Telekom, welche erlaubt, auch nach Vertragsende die Daten ihrer Kunden in erheblichem Umfang zur „individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber man braucht kein Hellseher zu sein, um zu wissen, dass eine Revision scheitern wird.
Die Begründung lässt sich verhältnismäßig einfach auf viele andere AGB-Klauseln Übertragen:
Die Klausel verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung, indem sie dem Unternehmen erlaube, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur “individuellen Kundenberatung“ am Telefon zu verwenden. Zudem sei die Befugnis nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten.