Ein Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 18/12949) sieht vor, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahme für von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ausgehenden Kinderlärm auch auf Sportanlagen übertragen wird. Geändert werden soll dazu § 22 Abs. 1a BImSchG, wie die Bundestagspressestelle am 04.07.2017 mitteilte.
Begründung
Die Ungleichbehandlung von Kinderlärm auf Ballspielplätzen gegenüber Kinderlärm auf Sportanlagen sei nicht sachgerecht.
Anmerkungen:
Auf die Interessen der vielen nun neu betroffenen Anwohner wird also keine Rücksicht genommen.
Gesetzestaktisch handelt es sich um ein schönes Beispiel: Wird einmal für einen Fall eine Regelung getroffen, kann man ganz einfach mit dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen nachziehen