OLG Köln , Beschluss vom 02.06.2017 - III-1 RVs 93/17:
Das OLG Köln urteilte für den entschiedenen Fall, dass der Journalist die Rechtslage beurteilen konnte und eine Publikation nicht fördern durfte.
Die Rechtsgrundlage
Der Journalist wurde wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 des Kunsturhebergesetzes persönlich bestraft. Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Anmerkung:
Die Redaktion kannte den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit und selbst die Strafbarkeit ergab. Beck aktuell berichtet: Der Journalist hatte im Klinikum einen dunkelhäutigen Patienten bemerkt, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist hörte, sagt er, das Wort "Ebola". Daraufhin nahm er ungefragt Fotos des Patienten auf und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte nicht einmal die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen. Der Journalist bot die Fotos mehreren Redaktionen an, allerdings zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum. Eine Redaktion übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen.