Ziert ein urheberrechtlich geschütztes Werk ein Kreuzfahrtschiff, darf es fotografiert und die Aufnahme auch gewerblich genutzt werden. BGH, Urteil vom 27.4.2017, Az. I ZR 247/15.
Die maßgebliche Rechtsnorm:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Der Fall
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien ("Augenbrauen"). Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er ein Foto mit der Seitenansicht des Kreuzfahrtschiffes der Klägerin, auf welchem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.
Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Werk "AIDA Kussmund" öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Die Begründung des BGH-Urteils:
So wie § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes schützt und damit für den öffentlichen Straßenverkehr gilt, ist § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch anwendbar, wenn das Werk den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten um öffentliche Orte handelt.