Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16. Bekannt ist, dass das OLG Köln in einer umstrittenen Entscheidung vom 30.3.2012 annimmt, selbst die (anonyme) repräsentative Kundenzufriedenheitsforschung könne Werbung sein und deshalb stünde das UWG Anrufen für repräsentative Forschungsstudien grundsätzlich entgegen; Urteil vom 30.3.2012, Az. 6 U 191/11.
Da überrascht es nicht, wenn nun das OLG Köln in einem Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16, annimmt, ein Hersteller werbe, wenn er auf seiner Website Bewertungen von Produkten durch Kunden wiedergebe.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall kam es nicht darauf an, ob die Bewertung positiv oder negativ ausgefallen ist. Es ging nur darum, ob eine zuvor vom Hersteller erklärte Unterlassungsverpflichtung verletzt worden ist.