Nämlich:
Eigentümer von Bäumen müssen darauf achten, dass durch Bäume keine Schäden entstehen. Für Privatleute beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf eine äußere Sichtprüfung, die in zeitlich angemessenen Abständen vorzunehmen ist. Erst, wenn sich hierbei für einen Laien erkennbare Probleme zeigen, muss ein Baumfachmann hinzugezogen werden. Hinweisbeschluss vom 11.5.2017, Az.: 12 U 7/17.
Anmerkungen
1.
Der Fall
Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000,- Euro. Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war.
Im Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, dass dies ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist, als Gefahr jedoch nicht von Privatleuten erkannt werden muss.
2.
Die Haftung hat das OLG nicht deshalb verschärft, weil dem Hausverwalter die Aufgabe von den Eigentümern übertragen worden ist.
3.
Für Gemeinden und Städten ergänzt der Beschluss, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen müssen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.