Der Qualität der Rechtspflege hilft diese Praxis. Anscheinend bleibt aus verständlichen Gründen wohl vor allem in Rechtsstreitigkeiten zu medizinischen Fehlern verhältnismäßig häufig Sachverhalt unter Hinweis auf Präklusionsvorschriften unbeachtet. Diese Einschätzung durch den Verf. dieser Zeilen ist jedoch nicht repräsentativ; - auch wenn grundätzlich alle BGH-Entscheidungen eingesehen werden.
In einem nun veröffentlichten Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16 - hat der BGH zu einem Verfahren zwei gerichtliche Verstöße festgestellt. Instruktiv ist insbesondere die unter 2. hervorgehobene Feststellung:
1. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.
2. Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt, so kann nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass ein eventueller Fehler in der Pathologie nicht von der bei Übersendung des Gutachtens vom Landgericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist erfasst wurde.