Das Landgericht Hamburg hat in einem noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteil vom 23.6.2017 festgestellt, dass die angeblichen Missstände nicht so schwerwiegend waren, um über sie zu berichten. Der Sachverhalt macht's also!.
Das Urteil ist grundsätzlich für alle Medien-und Lebensbereiche erheblich, nicht nur Fernsehberichte und nicht nur für Kliniken.
Grundlage ist ein am 25.1.1984 verkündetes, unter dem Namen Wallraff bekanntes Urteil des Bundesverfassungsgerichts; Az.: 1 BvR 272/81. Entschieden wurde damals, dass verdeckte Recherchen zulässig sind und über ihre Ergebnisse berichtet werden darf, soweit erhebliche Missstände aufgedeckt werden. Die Begründung betrifft insbesondere die in Mode gekommenen „Enthüllungsberichte” Fernsehen und Radio- und Radioberichte, aber mitunter auch die Presse.
Die Begründung des nun vom LG Hamburg verkündeten Urteils:
Überstunden sind ärgerlich, im Gesundheitswesen aber bekannte Tatsache. Und Hygienemängel sind bedauerlich. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass lediglich Momentaufnahmen eingefangen wurden. Die Kirche (Formulierung des Verf.) muss im Dorf gelassen werden.
Anmerkung:
Die insoweit wichtigste Stelle in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 legt insoweit dar:
„Indessen zieht ein illegales Vorgehen bei der Informationsbeschaffung dann kein Verwertungsverbot für die auf diese Weise erlangten Informationen nach sich, wenn und soweit diese - wie hier - dazu eingesetzt würden, Mißstände aufzudecken, deren Offenlegung für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind. Die nachteiligen Wirkungen einer derartigen Veröffentlichung sind hinzunehmen, wenn Ernsthaftigkeit und Bedeutung des Anliegens, das der Kritiker mit seinem Beitrag verfolgt, die für das Presseorgan entstehenden Nachteile überwiegen. Von einem solchen, die schutzwürdigen Belange der Klägerin deutlich übersteigenden öffentlichen Wert der mitgeteilten Informationen ist hier auszugehen, da sie der Aufdeckung gewichtiger Mißstände in der Öffentlichkeitsarbeit der "Bild"-Zeitung dienen.”