Die offenkundig nicht ernst gemeinte Erklärung ist unverbindlich: Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.05.2007 (Az.: 8 U 170/16). Der Kläger hat seine Berufung nun zurückgenommen.
Der Beklagte hatte ein Auto auf einem Internetportal für 15 Euro zum Verkauf angeboten. In der Kleinanzeige hieß es auch noch: „Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (…) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (…). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (…)". Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut "Also für 15 kannste ihn haben". Der Kläger antwortete darauf: „Guten Tag für 15 Euro nehme ich ihn". und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen, und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten: lautete: "Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann." Das Landgericht hatte die Klage auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 Euro abgewiesen. Begründung: Der Beklagte hat lediglich Scherzerklärungen im Sinne des § 118 BGB abgegeben.
Anmerkung
§ 118 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt:
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.