Sie können das Urteil hier nachlesen. Verkündet wurde es am 29. April. Az.: VI ZR 398/02. Vollständig werden Urteile - von allen deutschen Gerichten - aus unterschiedlichen Gründen meist erst später bekanntgegeben. Oft sind die Urteile noch nicht - mit Begründung - vollständig geschrieben, wenn sie verkündet werden.
Dieses BGH-Urteil kann in der Praxis insgesamt als Muster für die Abrechnung von Unfallschäden nach fiktiven Reparaturkosten dienen, - also für Fälle, bei denen der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt.
Der Sachverhalt war auffällig: Beschädigt wurde ein erstmals am 30. Juli 1993 zugelassener Porsche 968 Cabrio. Auf den Geschädigten wurde das Fahrzeug erst am 6. April 2000 zugelassen. Schon am 18. Mai 2000 ereignete sich der Unfall. Am 29. Mai, also gleich elf Tage später hat der Geschädigte das Kfz weiterverkauft, und zwar unrepariert.
Der Bundesgerichtshof hat sich - anders als das Berufungsgericht - durch kein Gegenargument der Versicherungsgesellschaft überzeugen lassen. Er erkannte die von einem „Porsche-Zentrum” geschätzten 30.683,30 DM Reparaturkosten voll als Schaden an.
Wer einen Unfall erlitten hat und sein Kfz gleich unrepariert weiterveräußern möchte, sollte sich als erstes die gesamte Urteilsbegründung durchlesen, damit ihm nicht doch ein Fehler unterläuft. Was alles von Anfang an zu beachten ist, beschreibt dieses Urteil anschaulich.