Grundstückseigentümer müssen es regelmäßig hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente (hier: Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 29.03.2017, Az. 171 C 14312/16. Begründung: Das Interesse der Kinder am Musizieren sei unter Berücksichtigung des Art. 6 GG als vorrangig zu beurteilen (Az.: 171 C 14312/16).
Anmerkung:
Wo dieser Richter wohl wohnt?