Das Landgericht München I hatte es mit einem typischen Fall zu tun, Az.: 9 HK 0 2381/03:
Um sich gegen unangenehme Nachrichten zu wehren, schaltete eine GmbH die Telefax-Rufnummer ab und nahm die Post nicht an. Gegen die GmbH wurde postwendend geklagt und die GmbH musste sämtliche Verfahrenskosten tragen, obwohl sie im Gerichtsverfahren den Anspruch sofort anerkannte.
In § 93 der Zivilprozessordnung ist zwar etwas davon zu lesen, dass „dem Kläger die Prozeßkosten zur Last fallen,wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt”. Aber - die Ausnahme: Die GmbH hat „zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben”. Das LG München I formulierte auch noch gleich allgemein, grundsätzlich für alle Rechtsbereiche anwendbar:
Wer sich so verhält, „muss sich gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als wenn die Erklärung rechtzeitig zugegangen wäre”.
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