So geurteilt hat das Bundesverwaltungsgericht am 29.6.2017 (Az.: 7 C 24.15). Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. Aus einer Pressemittelung des BVerwG lässt sich jedoch die Begründung im Wesentlichen entnehmen.
Begründung:
Der Schutz personenbezogener Daten ist in diesem Falle bei noch Lebenden gegenüber der Informationsfreiheit höherrangig. Der Betroffene kann jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen einwilligen.
Demgegenüber geht das Informationsinteresse der Presse vor, soweit im Gutachten die Lebensläufe bereits verstorbener Mitarbeiter behandelt werden. Der postmortale Persönlichkeitsschutz gebietet auch bei Würdigung der Belange der Hinterbliebenen nicht, den Zugang zu diesen Unterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tod zu sperren.