Das Verwaltungsgericht Göttingen hat gegen "Knöllchen-Horst" entschieden, Entscheidung vom 31.5.2017, Az.: 1 A 170/16. Er darf nicht mit einer Dash-Cam Verkehrssteilnehmer filmen, um deren Verkehrssünden zu dokumentieren; jedenfalls dann nicht, wenn er unbeteiligt ist. Im Volltext wurde das Urteil anscheinend (noch) nicht veröffentlicht. Das Urteil wird auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen abstellen.
Der selbst ernannte Ordnungshüter hatte in den vergangenen Jahren tausende Verkehrsteilnehmer angezeigt. Angezeigt wurden von ihm überwiegend Parkverstöße.
Anmerkung:
dash = rasen, rennen, zunichte machen. Bei Dash-Cams handelt es sich um kleine Kameras. Sie können auf dem Armaturenbrett stehend, auch während der Fahrt aufzeichnen. Geltend gemacht wird, sie würden zur Beweisführung im Falle eines Unfalls oder zum Nachweis verkehrswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer dienen.