Anders als bei den aktuellen Streitigkeiten zur Ausschaltung staatlicher Schiedsgerichtsbarkeit durch Schiedsgerichte bei Freihandelsabkommen: Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers dürfen in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.
So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16.
Der Fall:
In einem Testament sollten mit folgender Regelung langwierige Streitigkeiten vermieden werden:
"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammen-hang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."