Die Bewertungsportale werden aufhorchen. Unmittelbar trifft sie ein nun rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München zwar nicht, Az. 142 C 12436/16. Aber es kann eine Tendenz gegen Bewertungsportale fördern. "Einfach" war für das Gericht, fest zu stellen, dass der bewertende Käufer unwahr eine Tatsache behauptet hatte. Nämlich: "Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!". Der Verkäufer hatte jedoch in einer Originalverpackung versandt.
Insofern konnte sich der bewertende Käufer, anders als bei Bewertungsportalen üblich, nicht auf das Recht berufen, seine Meinung frei zu äußern. Demnach konnte das Gericht urteilen:
Eine falsche Bewertung einer Ebay-Transaktion stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags dar und führt zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten. Das Gericht nahm an, dass es sich bei der Abgabe der falschen Bewertung um einen Schaden und eine Beeinträchtigung der Verkäufer-Rechte handelt.