Die Frage stellt sich in allen Ländern. Das Handelsgericht Aargau hat sie in einer jetzt von Ingres 05/2017 bekannt gegebenen Entscheidung vom 8.9.2016 (HSU.2016.46) wie folgt beantwortet:
Da im ...-Konzern nur die Tochterunternehmen als Detail- bzw. Einzelhandelsunternehmen tätig sind, nicht jedoch das Mutterunternehmen, ist dieses im vorliegenden, auf ein Verkaufsverbot gerichteten Massnahmeverfahren nicht passivlegitimiert: Das Argument des Gesuchstellers, es sei am effizientesten, statt einer Vielzahl von Gesellschaften jene Partei ins Recht zu fassen, welche schweizweit für den Detailhandel der ...-Gruppe verantwortlich sei, ist nicht stichhaltig: Soweit eigenständige juristische Personen innerhalb der ...-Gruppe Verhaltensweisen tätigen, die (...) jeweils lauterkeitsrechtliche Ansprüche des Gesuchstellers begründen, führt kein Weg daran vorbei, die jeweiligen juristischen Personen separat ins Recht zu fassen.