Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs dokumentiert, wie schnell Unternehmen über den Gesetzeswortlaut hinaus in Wettbewebsregelungen geraten können. Az.: III ZR 196/02. Der BGH hat die §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches zugunsten eines Subunternehmers, der nach Ansicht des Senats die Stellung eines wirtschaftlich abhängigen freie Mitarbeiters einnahm, entsprechend angewandt.
Der Subunternehmer, ein EDV-Fachmann mit besonderen Programmkenntnissen, hatte gegen ein für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbartes, zu seinen Gunsten sogar eng formuliertes Wettbewerbsverbot verstoßen. Eine Karenzentschädigung war dem Subunternehmer in seinem Vertrag nicht zugestanden worden.
Der BGH nahm an, dass im entschiedenen Falle der Subunternehmer vergleichbar schutzwürdig ist wie ein kaufmännischer Angestellter. Der Subunternehmer konnte zwar Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen, und er wurde nur auf Stundenbasis entlohnt. Dem BGH reichte jedoch zur Gleichstellung aus: Der Subunternehmer wurde schon seit drei Jahren so gut mit Aufträgen ausgelastet, dass er Auftäge anderer Unternehmen praktisch nicht mehr annehmen konnte.
Die Konsequenz in solchen Fällen ist klar: § 74 HGB verlangt, dass dem kaufmännischen Angestellten eine Karenzentschädigung vertraglich zugesagt wird. Fehlt eine solche Zusage, darf der Betroffene nach seiner Wahl entweder das Wettbewerbsverbot negieren oder die Mindestkarenzentschädigung verlangen. Der vom BGH gleichgestellte Subunternehmer durfte folglich entgegen dem ihm im Vertrag auferlegten Verbot gleich ab Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Konkurrenz arbeiten.