Der BGH hat in einem Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16 klargestellt:
Werden bei einem Preisvergleich im Internet nur Provision zahlende Anbieter der gesuchten Ware oder Leistung berücksichtigt, muss der Portalbetreiber die Nutzer des Portals auf diese unsachliche Auswahl hinweisen.
Begründung:
Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
Anmerkung - §5a Abs.2 legt fest:
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1.
die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte