In einem Beschluss vom 21. Februar 2017 - VI ZR 314/15 - hat der VI. Senat des Bundesgerichtshofs - seine bisherigen Entscheidungen bestätigend - dargelegt:
Jeder Prozesspartei steht nach §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Der Tatrichter muss dementsprechend dem von einer Partei recht- zeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zu dessen mündlicher Verhandlung zu laden, selbst dann stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausreichend und überzeugend ist. Dieser Pflicht ist der Tatrichter nur ausnahmsweise dann enthoben, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist.