Dieses Urteil in der Rechtssache C-527/15 Stichting/Brein ./. Wullems vom 26.4.2017 war - anders als im Vorfeld öfters angenommen wurde - vorhersehbar.
Die knackige Werbung besagt eigentlich schon von vornherein, dass dieses „Geschäftsmodell” scheitern musste. Geworben wurde:
„Mit dem multimedialen Medienabspieler kann kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial angesehen werden, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.”

Anmerkungen
1. Außerdem hat der EuGH entschieden, dass die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einem solchen Medienabspieler durch Streaming nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist.
2.
Zur Technik, wie sie der EuGH beschreibt: Es handelt sich um ein Gerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert. Auf diesem Medienabspieler hat der Beklagte Wullems, Betreiber des Online-Shops mit dem Namen: filmspeler.nl eine Open-Source-Software installiert, mit der mittels einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können. Daneben hat er in diese Software im Internet zugängliche Add-ons eingefügt, die dazu bestimmt sind, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem multimedialen Medienabspieler, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist, anlaufen zu lassen. Einige dieser Seiten machen digitale Inhalte mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten.