In der Praxis wird dem einen oder anderen Anwalt mindestens einmal pro Monat auffallen, wie sorglos Optionen vereinbart werden. Ein neues Urteil des OLG München dokumentiert, wie einfach es ist, Vertragspartner mit Optionsvereinberungen hereinzulegen. Der Gutgläubige meint, er habe eine wertvolle Option aushandeln können; in Wirklichkeit steht jedoch nur nutzlos das Wort „Option” auf dem Papier. In einem Mietvertrag war vereinbart worden:
„Dem Mieter wird eine Option für eine Verlängerung des Mietverhältnisses um längstens fünf Jahre bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Miete eingeräumt”.
Nach dem Urteil ist diese Vereinbarung so anzuwenden, dass keine Option besteht, wenn sich die Parteien über den künftigen Mietzins nicht einigen.
Pikant am Rande: Das Oberlandesgericht München hat dahin tendiert, die Options-Vereinbarung anders auszulegen als das erstinstanzliche Gericht. Aufgrund des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Reformgesetzes zur Zivilprozessordnung ist jedoch im entschiedenen Fall die Auslegung durch die erste Instanz verbindlich, also nicht die Auffassung des übergeordneten Oberlandesgerichts. Erstinstanzliches Gericht war das Landgericht München I.
Das Az. des LG München I-Urteils: 24 0 11259/01, das Az. des OLG München-Urteils: 21 U 4945/02.
Diese Gefahr, dass Optionen schlecht vereinbart werden, besteht selbstverständlich nicht nur für Mietverträge, sondern für alle Verträge mit Optionsklauseln.