Wir berichten an dieser Stelle möglichst häufig über Entscheidungen betreffend die Kanzleiorganisation und Probleme in diesem Bereich bei Gerichten. Das letzte Mal ging es am 10. März 2017 um den Faxempfang beim Gericht. Heute berichten wir über einen gestern bekannt gegebenen Beschluss des BGH vom 30.3.2017, Az.: III ZB 43/16:
Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Im entschiedenen Fall fehlte der erforderliche Hinweis.
Der BGH wies ergänzend auf einen zusätzlichen Fehler des Gerichts hin:
„Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt. Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus.”