Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 13. April 2017, Az.: 1298/17.F, entschieden: Eine Rechtsreferendarin islamischen Glaubens darf ihren juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich eventuell durchzuführender Beweisaufnahmen und staatsanwaltschaftlicher Sitzungsvertretungen sowie der Leitung von Anhörungsausschüssen mit einem Kopftuch, das Haare und Hals bedeckt, versehen.
Anmerkungen
1.
Die Rechtsreferendarin argumentierte: Sie trage das Kopftuch aus tiefer religiöser Überzeugung. Das Tragen des Kopftuches stelle für sie ein religiöses Gebot dar, und die Nichtbeachtung dieses Gebots stürze sie in einen schwerwiegenden Gewissenskonflikt. Sie werde zudem in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit beeinträchtigt. Denn das Land habe letztendlich ein Ausbildungsmonopol im Bereich der Juristenausbildung. Daher müsse sie die Ausbildung auch so absolvieren können, wie es das Juristenausbildungsgesetz (JAG) vorsehe.
2.
Die Begründung
Für eine Ablehnung fehle eine gesetzliche Grundlage, anders als für Richterinnen und Richter. Für diese sei über das hessische Richtergesetz vor dem Hintergrund der staatlichen Neutralität und der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Verfahrensbeteiligten festgelegt, dass sie ohne Glaubens- bzw. Bekenntnissymbole in Außenkontakt mit Verfahrensbeteiligten treten.
3.
Das letzte Wort ist hier sicher noch nicht gesprochen; jedenfalls soweit richterlich gehandelt wird.