Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 6.4.2017 die Informationspflichten sehr weit gezogen. Es ist absehbar, dass sich die Grenzen im Laufe der Zeit noch weiter zugunsten der Verbraucher verschieben werden, soweit dies überhaupt möglich ist.
Das Internetportal Check24 muss künftig seine Kunden vor dem Online-Abschluss einer Versicherung grundsätzlich umfassend von A bis Y informieren. Meist wird ein Jurist mitwirken müssen, die Informationen zu formulieren.
Und was ist mit dem unerwähnten Z? Der klagende Verbraucherschutzverband konnte sich nur nicht mit der Forderung durchsetzen, Check24 müsse die Kundschaft sogar auch noch vor Abschluss eines Versicherungsvertrags überprüfen. Zu dieser Forderung meinten die Richter, beim Verkauf von Versicherungspolicen sei zwar gesetzlich eine Beratungs- und Befragungspflicht vorgeschrieben, nicht jedoch eine vorgelagerte Prüfpflicht.