Suchen Sie als Jurist eine Stelle? Die Facebook-Rechtsabteilung muss anscheinend mit Mitarbeitern aufstocken, die deutsch sprechen.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Versäumnisurteil vom 8. März 2017 - Az. 15 C 364/16 - zugunsten Davids gegen Goliath entschieden.
Begründung:
Zwar ist Facebook Ireland Ltd. in Irland ansässig. Dennoch muss eine Klage nicht in die dortige Amtssprache Englisch übersetzt werden. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass Facebook über Mitarbeiter verfügt, die hinreichend Deutsch verstehen.

Der Fall nach einer Pressemitteilung des Gerichts:
Ein Nutzer von Facebook hatte eine Klage gegen die Facebook Ireland Ltd. erhoben. Beantragt wurde, Facebook zu verpflichten, dem Kläger wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account und insbesondere zu allen seinen Kommunikationsinhalten und zu den Funktionen der Internetplattform "facebook.com" einzuräumen. Zugleich forderte der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 382,59 Euro. Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm Facebook entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht werde. Dies lehnte Facebook ab, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass der Kläger zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt sei. Facebook verwies auf ihre im Internet veröffentlichte "Erklärung der Rechte und Pflichten" und fügt hinzu, dass es leider aus Sicherheitsgründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung geben könne. Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer Klage erhoben und die Klageschrift nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache übersetzt worden waren. Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, verfasst bzw. keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist. Facebook hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt, da die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.
Das AG Berlin-Mitte hat auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.