Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 8.2.2017, Az.: 1 BvR 2973/14, gegen drei Vorinstanzen entschieden, dass diese Beschimpfung nicht eo ipso, selbstredend, rechtswidrig ist. Die maßgeblichen beiden Sätze aus den Gründen:
„Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Fehler, dass es an einer Abwägung fehlt. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.”