Wer Bewertungen unautorisiert ändert, übernimmt die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen und haftet als unmittelbarer Störer. So entschieden hat der Bundesgerichtshof gestern, 4.4.2017, unter dem Az.: VI ZR 123/16. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor.
Der Fall,
wie ihn der BGH schildert: Verklagt wurde der Betreiber eines Internetportals, das Bewertung von Kliniken durch Patienten bewertet. Ein Patient, der in der HNO-Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten seinen Erfahrungsbericht ein. In ihm behauptete er, es sei „bei” einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Die Klinik forderte den Betreiber des Portals auf, den Beitrag aus dem Portal zu entfernen. Der Betreiber änderte (ohne mit dem Patienten zu sprechen) den vom Patienten verfassten Text ab, indem er einen Zusatz einfügte und einen Satzteil strich. Dies reichte der Klinik nicht. Ihre Klage auf Unterlassung der Äußerungen war in allen Instanzen erfolgreich.
Die Begründung
Der Betreiber des Portals hat sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht. Deshalb haftet er als unmittelbarer Störer. Er hat die Äußerungen des Patienten inhaltlich überprüft und eigenmächtig beeinflusst. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände habe der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, müsse das Recht des Betreibers auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten.