Entschieden hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R:
Wird ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liegt das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung fest Angestellter, ist er selbstständig tätig.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. In der Begründung stellt das BSG offenbar darauf ab, dass dem Honorar im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zukommt, wenn es deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt.