Der Presserat hat im Rahmen seiner Beschwerdeausschuss-Sitzungen vom 21., 22. und 23. März 2017 ein Online-Portal gerügt:
In einem Artikel über einen Verkehrsunfall hatte die Redaktion das Foto einer jungen Frau veröffentlicht, die dabei ums Leben kam. Der Vorname wurde genannt. Der Nachname nur abgekürzt. Über Details aus dem Leben des Opfers wurde berichtet. So war die Verstorbene eindeutig identifizierbar. Der Presserat stellte fest, dass grob gegen die Richtlinie 8.2 verstoßen worden ist.
Anmerkungen
1.
Richtlinie 8.2 erläutert:
Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
2.
Meinung des Verf. dieser Zeilen:
Einem „Qualitätsjournalisten” wären diese Fehler nicht unterlaufen. Es zeigt sich immer wieder, dass in der elektronischen Presse schreibende Journalisten zu wenig von den berufsethischen Grundsätzen der Presse wissen, geschweige denn sich an sie halten.