Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und Arbeitnhmer-Tätigkeit ist in nahezu allen Arbeitsbereichen ein Dauerthema. Oft lässt sich aus einzelnen Urteilen auch auf andere Rechtsgebiete rückschließen. So zum Beispiel mit einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zu einem Fotografen auf die in der Marktforschung arbeitenden Interviewer.
Der Fotograf - so das Gericht - „hat nach einem wohl seit Jahren bestehenden Dienstplan seine vertraglich vereinbarten Dienste verrichtet und sich bei der Urlaubsnahme mit Kollegen absprechen müssen”. Zudem war der Fotograf verpflichtet, ? Dienste im Jahr” zu leisten. Aber der Fotograf konnte sowohl nach dem Vertragstext als auch „nach dem gelebten Vertragsverhältnis im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen”. Jedenfalls im letzten Jahr hatte sich der Fotograf geweigert, an den Redaktionskonferenzen teilzunehmen. Auf die Art der Entlohnung - Erfolg, Vergütung nach Zeitaufwand oder Zahl der Auträge o.ä. - geht das Urteil nicht ein. Aus diesem Sachverhalt hat das Arbeitsgericht rückgeschlossen, dass der Fotograf als freier Mitarbeiter für den Verlag gearbeitet hat. Az. 3 Ca 1311/02.
Dieses Urteil bestätigt - teilweise sogar argumentum a majore ad minus - die Rechtsprechung zu Interviewern; nämlich: Die Interviewer sind, wenn die Rahmenbedingungen des ADM-Entwurfs eingehalten werden, freie Mitarbeiter. Die Interviewer sind in aller Regel nicht einmal verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Interviews durchzuführen. Etwaige Unterschiede in der Gestaltung der Arbeit folgen nur aus der Sache; dies sind bei den Interviewern die Methoden der Markt- und Sozialforschung. Solche Bindungen durch die Sache hält die Rechtsprechung für grundsätzlich unerheblich.