Eine systematische rechtssoziologische Untersuchung würde vermutlich ergeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in immer neue Stufen der Kritik gerät. Im neuesten Heft 10/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht - Kurzkommentare” kritisiert Vizepräsident a.D. des OLG Hamburg Hensen, also ein Justizkollege der BGH-Richter, das DeTeMobil-Urteil des BGH vom 23. Januar 2003:
„Der BGH hat eine ungewöhnliche Entscheidung getroffen. Die unnötige Länge von 25 Seiten erklärt sich aus der langatmigen Darstellung und aus der unsicher wirkenden Entscheidungsfindung. Auch sagt der BGH in seinem ersten Leitsatz erstaunlicherweise nicht, weshalb er die mit einer Verbandsklage angegriffene unwirksame Klausel verbiete, sondern er gibt hier den Rat, wie sie gefasst sein sollte, um seinem Unwirksamkeitsverdikt zu entgehen. Das hat es noch nie gegeben.”
Die Hervorhebungen stammen von uns. Wir erwähnen diese Kritik vor allem auch deshalb, weil sich in der Rechtspraxis und in der Rechtstheorie immer stärker auswirkt, dass die Wirklichkeit von Monat zu Monat vielfältiger und die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht nicht oder kaum erkannt, geschweige denn bewältigt wird. Material zu diesem Problem finden Sie in diesem Internetauftritt in der Rubrik Bibliothek, Content, Rechtstheorie. Die gesamte Problematik stellen wir in einer Abhandlung „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht” zusammen. Diese Abhandlung wird in einigen Monaten in einer Festschrift publiziert werden.