Das BAG hat in einem Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - entschieden:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkende Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb.nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2002 erteilt wurden, führt dies allerdings dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.
Anmerkungen:
1. Auch Arbeitsverträge sind oft AGB in diesem Sinne.
2. Nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen ist diese Entscheidung auch auf andere Gruppen von Eheleuten anwendbar.