Der EuGH hat in einem Urteil vom 8.2.2017 - C-562/15 - entschieden:
Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht in der Werbung selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und Größe der verglichenen Geschäfte informiert wird.
Der Fall
Im Dezember 2012 warb Carrefour in einer eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel "Tiefstpreisgarantie Carrefour". Darin wurden die in den Carrefour-Geschäften verlangten Preise für 500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen verglichen. Den Verbrauchern wurde angeboten, ihnen die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, falls sie die Waren anderswo günstiger fänden. Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb des Namens "Intermarché". ITM, ein für die Strategie und Geschäftspolitik der Geschäfte der Intermarché-Handelsgruppe zuständiges Unternehmen, klagt bei den französischen Gerichten auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadenersatz wegen irreführender Werbung.
Anmerkung
Als Supermärkte werden Lebensmittelgeschäfte mit einer Größe von 400 bis 999 m² bezeichnet, während Verbrauchermärkte Geschäfte ab einer Größe von 1.000 m² sind. Große Verbrauchermärkte ab 2.500 m² werden auch als Hypermärkte apostrophiert. Beispielsweise in Österreich und Deutschland sowie in Dänemark und Norwegen herrschen Supermärkte vor, in Großbritannien und Frankreich, in Tschechien, der Slowakei oder Ungarn dagegen die Hypermärkte.