Die Betreiberin eines Internetportals, in dem der Fahrstil von Autofahrern bewertet wird, darf nur zulassen, dass die jeweils Betroffenen selbst die Bewertung abrufen.
So entschieden hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Es hat eine datenschutzrechtliche Anordnung des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten bestätigt. Urteil vom 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15.
Begründung:
Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Es verhalte sich hier anders als beispielsweise in dem Fall, dass sich Personen vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informieren möchten.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.